des Handharmonika Orchester 1934 Daxlanden e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Handharmonika Orchester 1934 Daxlanden e.V.

Er hat seinen Sitz im Musikzentrum Karlsruhe.

Der Verein ist unter der Nr. 101127 im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Harmonika Verbandes und macht sich zur Aufgabe, der Musik, insbesondere der Akkordeonmusik, Verbreitung und Anerkennung zu verschaffen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem Kinder, Jugendliche und Erwachsene in schulischem Sinne musikalisch gebildet und zur Orchestergemeinschaft geführt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein kann Mitgliedern, die für ihn tätig werden, angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die Tätigkeit für die Körperschaft entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf Grundlage von Einzelnachweisen, ersetzt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

–    Austritt

–    Tod

–    Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muß spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim

geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Geschäftsjahres.

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Gesamtvorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grunde.

Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu wählen und das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.

§ 7 Beiträge

Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag ist am Jahresanfang fällig.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

–    geschäftsführender Vorstand

–    Gesamtvorstandschaft

–    Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstandsteam

Den Vorstand  bildet ein Vorstandsteam. Dieses muss mindestens aus 2, höchstens aus 4 Personen bestehen. Vorstandsteammitglieder sind der 1. Vorsitzende und höchstens 3 weitere Vorstandsmitglieder. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind alleinvertretungsbefugt.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

–    Vorstandsteam

–    Hauptkassier

Die finanziellen Angelegenheiten werden durch den Hauptkassier besorgt. Er ist gegenüber der kontoführenden Bank oder Sparkasse und anderen Stellen, soweit dies den Zahlungsverkehr gemäß §16 betrifft, einzeln vertretungsberechtigt.

§ 11 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem

–    geschäftsführenden Vorstand

–    Schriftführer

–    Beisitzer

Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Die Gesamtvorstandschaft entscheidet über eine Ehrenmitgliedschaft.

Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Die Tätigkeiten sind ehrenamtlich.

Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

§ 12 Dirigenten und Ausbilder

Der Gesamtvorstand entscheidet über die Verpflichtung und Kündigung der musikalischen Leitung.

§ 13 Sonderbereiche

Zur Förderung der Vereinsarbeit werden bei Bedarf Sonderbereiche gebildet.

Sie werden jeweils von einem Bereichsleiter geleitet, der ein Mitglied des Gesamtvorstandes ist.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird spätestens im März eines Jahres durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Jede Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstandsteams, im Falle der Verhinderung dieser, ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmender Stellvertreter.

Jedes Mitglied nach Vollendung seines 18. Lebensjahres hat in der Versammlung eine Stimme.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens zwei Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

–    Wahl des Gesamtvorstandes

–    Wahl der Kassenprüfer

–    Entgegennahme der Rechenschaftsberichte durch den Gesamtvorstand und dessen Entlastung

–    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

–    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Gesamtvorstand unterstellten Aufgaben.

§ 15 Wahlen

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf 2 Jahre nach demokratischen Richtlinien durch einfache Stimmenmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Finanz- und Kassenwesen

Die Vereinsbuchhaltung wird zentral geführt.

Die Kassiere sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassen und der Bücher.

Der Hauptkassier hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vorzulegen.

Die Kassenprüfung wird einmal jährlich von mindestens zwei Kassenprüfern vorgenommen.

Einzelausgaben über 3000,- € müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

§17 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DS-GVO.

  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

– das Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde

  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Badische Konservatorium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Pflege der Akkordeonmusik, zu verwenden hat.

Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

§ 19 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde neu gefasst und von der Mitgliederversammlung am

11. März 2020 beschlossen.

Sie erlangt sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 19.03.2010 verliert dadurch ihre Gültigkeit.

Karlsruhe,  11. März 2020

Peter Huber

1. Vorsitzender